Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen von Raumausstatterin Anke Rohmann

§ 1 Geltung und Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen, Schaufenstern, Ausstellungen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangabe freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.

  2. Der Verkäufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das Formerforder-nis kann nur schriftlich abbedungen werden.

§ 3 Lieferung, Lieferungsverzug, Abnahme

  1. Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Veränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

  2. Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so kann der Käufer nach Ablauf von 4 Wochen eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Die Nachfrist verlängert sich angemessen bei Störung des Betriebes des Verkäufers oder seiner Vorlieferan-ten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.

  3. Handelt es sich um Serienartikel und die Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, ist der Verkäufer berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern. Eine evtl. Lagerung der gekauften Sachen erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.

  4. Falls der Käufer sich weigert, die gekauften Sachen abzunehmen, kann der Verkäufer statt der Abnahme mindestens 30% des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Verkäufer kann einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

  5. Sämtliche, an den Käufer gelieferte Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum des Verkäufers.

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§ 4 Gefahrtragung, Versand und Verpackung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei Übergabe auf den Käufer, bei Versendung der Sache bei Übergabe an die den Transport ausführende Person oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat, auf den Käufer über.

  2. Verpackung und sämtliche Transporte gehen auf Gefahr und auf Rechnung des Käufers. Dies gilt nicht für die Fälle der Nacherfüllung und im Fall des §§447 BGB (Versendungskauf) bei einem Verbrauchsgüterkauf. Eine leihweise überlassene Verpackung ist durch den Käufer ausreichend frankiert an die vom Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden.

§ 5 Zahlung, Verzug, Aufrechnung

  1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesen angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. Eine Zahlung an Vertreter des Verkäufers ohne besonderen Ausweis geschieht auf eigene Gefahr des Käufers.

  2. Rechnungen des Verkäufers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Firmenrechnungen sind innerhalb von 2 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von   

    5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlichen geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 5Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsauf-stellung zugegangen ist, tritt an ihrer Stelle der Empfang der gekauften Sache.

  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

  4. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf diesen ältere Schulden auszurechnen und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

  5. Gegenansprüche des Käufers außerhalb dieses Vertrages geben dem Käufer kein Recht zur Zurückbehaltung. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  6. Sollte der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen, wenn auch unverschuldet, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug bleiben, so hat dies die Fälligkeit des ganzen Kaufpreises zur Folge. Der Verkäufer ist aber schon, wenn eine der vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet wird, berechtigt vom Kauf zurückzutreten und die Sache zurückzuholen, ohne dass sich der Käufer dieser Maßnahme gegenüber auf sein Hausrecht berufen darf. Die Kosten der Hin- und Rückbeförderung sowie alle sonstigen Spesen trägt in diesem Fall der Käufer. Der Verkäufer hat nach Rückgabe der Sachen die geleisteten Zahlungen zurückzuge-währen, kann aber davon den Betrag für gemachte Aufwen-dungen, für etwaige Beschädigungen der Sache usw. in Abzug bringen, ebenso den Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung (Mietzins) sowie den dadurch entstandenen Minderwert.

  7. Wird der Kaufvertrag von einem Finanzierungsinstitut vorfinanziert, so gelten neben den Kreditierungsbedingungen in jedem Fall die vorstehenden Bedingungen.

  8. Der Verkäufer ist, bei Bestellungen von Waren und Maßanfertigungen, berechtigt eine Anzahlung in Höhe von mind. 50%  des gesamten Auftragswertes zu verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt/ Rücktritt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Sachen vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf  über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Terminbestimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand der gelieferten noch nicht vollständig bezahlten Sachen zu überzeugen. Der Käufer hat zu diesem Zweck freien Zutritt zu dem Unterstellort der Sachen zu gewähren. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln und vor der vollständigen Bezahlung keine Verfügungen zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers beeinträchtigen. Inbesondere dürfen die Gegen-stände nicht veräußert, verpfändet, vermietet, verliehen, verschenkt, an dritter Stelle untergebracht oder aus dem Bundesgebiet entfernt werden.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, eintretende Wohnungswechsel, Pfändungen, Brandfälle sowie überhaupt sämtliche die Geltendmachung des Eigentumsrechts gefährdende oder verletzende Vorkommnisse dem Verkäufer unverzüglich bekanntzugeben. Bei einer Pfändung hat der Käufer das durch etwa anzustrengende Freigabeklage entstehende Kostenrisiko

    zu tragen oder aber den durch die Unterlassung entstehenden

    Rechtsverlust zu ersetzen.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen.

  4. Der Verkäufer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten , wenn:

  1. der Käufer, Mietkäufer oder ein Bürge falsche Angaben über seine Person oder über seine Einkommens- oder Vermögens-verhältnisse gemacht hat.;

  2. der Käufer die vereinbarte Anzeigepflicht verletzt;

  3. der Käufer nach erfolgter Mahnung mit zwei aufeinander-folgenden Raten im Rückstand bleibt;

  4. der Käufer mit der Sache vertragswiedrig verfährt;

  5. der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt wird.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

  1. Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Sache verjähren entsrechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab lieferung der Sache. Die Verjährung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt zwölf Monate. Die gleiche Verjährungsfrist von zwölf Monaten gilt dann, wenn der Käufer eine juristische person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen trägkeit handelt.

  2. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

§ 7 a Mängelansprüche

  1. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herrauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf zeitweilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und vorraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

  2. Ist die Nacherfüllund fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die Zeitanteile linearer Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und vorraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

  3. Vermittelt der Verkäufer im Kundenauftrag einen Vertragsabschluss und handelt es sich bei den Vertragspartnern um Verbraucher, entfallen Mängelansprüche des Käufers.

  4. Mängelansprüche bestehen nicht;

  1. für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des Käufers hergestellt worden sind;

  2. für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß oder auf unsachgemäßer Behandlung beruhen;

  3. für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z.B. in der Natur des Materials liegende Farbabweichungen und für genaue Übereinstimmungen mit Farbmustern.

§ 8 Haftung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltentgemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 9 Sonstiges/ Gerichtsstand

  1. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

  2. Für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart. Bei Nichtkaufläuten richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.  

  3. Sollte eine oder mehrere dieser  Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in un-wirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Zwischen den Parteien gilt dann eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine Lücke im Vertrag.

§ 10 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.